05 202 003). Dem widerspricht Rechtsanwalt B.________ und führte in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag aus, dass beide Parteien im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht mehr im Kantonsrat gewesen seien. Sie hätten nicht gewusst, wie das Leben des jeweils anderen verlaufen sei (pag. 21 589). Es trifft zu, dass weder der Beschuldigte noch R.________ zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme noch im Kantonsrat tätig waren. R.________ hatte ihn als Ehrenmann in Erinnerung. Der Beschuldigte knüpfte an diese gemeinsame Zeit und das damit verbundene Vertrauen an, als er R.________ um ein Darlehen bat (pag. 05 011 011, Z. 444;