Es liegen keine Hinweise vor, wonach diesen Ausführungen keinen Glauben geschenkt werden könnte. Erneut bediente sich der Beschuldigte der klaren Lüge der Erbschaft in Zusammenhang mit dem Kiesabbau. Er gab gegenüber R.________ an, dass das Konto aufgrund der genannten Umstände gesperrt sei. Damit implizierte der Beschuldigte, dass er wieder über Geld verfüge, sobald die Konten frei-