05 202 003). Eine Rückzahlung erfolgte – entgegen der anfänglichen Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 011 011, Z. 446; pag. 05 014 019, Z. 667 f.) – trotz Mahnung des Rechtsanwalts des Geschädigten nicht. Gegenüber der Staatsanwaltschaft räumte der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 28. September 2016 schliesslich ein, dass er sich ehrlich nicht mehr sicher sei (pag. 05 015 065, Z. 162). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die Kammer auf die glaubhaften Ausführungen des Geschädigten R.________ ab. Es liegen keine Hinweise vor, wonach diesen Ausführungen keinen Glauben geschenkt werden könnte.