18 559, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «A.________ bestritt nicht, von R.________ ein Darlehen über CHF 2‘000.00 erhalten zu haben, behauptete aber, da sei „alles in Ordnung“, er habe das Geld kurz nach dem Mahnschreiben des Anwalts von R.________ zurückbezahlt. Auf Vorhalt, dass R.________ angegeben habe, kein Geld zurückerhalten zu haben, war er sich dann aber plötzlich nicht mehr sicher, ob er effektiv eine Rückzahlung geleistet habe. Das Gericht kommt zum Schluss, dass es keinen Grund gibt, an der glaubhaften und gleichbleibenden Aussage von R.________ zu zweifeln und stellt beweiswürdigend auf diese ab.