23. R.________ 23.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Auch an dieser Stelle wird für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhandenen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 558 f., S. 54 f.). Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel zutreffend. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten R.________ Folgendes fest (pag. 18 559, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «A.________ bestritt nicht, von R._____