Dieser Motivationszusammenhang ist ebenfalls gegeben. Q.________ hätte dem Beschuldigten das Darlehen nicht gewährt, hätte sie von der schlechten finanziellen Lage des Beschuldigten gewusst (pag. 05 213 066). Sie lieh im Geld, da sie von der Seriosität eines solventen Käufers ausging und dieser ihr drei Pferde sowie die Aussicht auf weitere Erträge aus dem Kiesabbau und einer Erbschaft in Aussicht stellte. Er täuschte sie erfolgreich über seine Rückzahlungsfähigkeit. Aufgrund dieses Irrtums gewährte sie ihm das Darlehen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er das von Q.________ erhaltene Geld nicht innert der vereinbarten Frist würde zurückzahlen können.