Eine Vermögensgefährdung war damit klar gegeben. Dass die Vermögensübertragung für den Schaden in Form einer Vermögensgefährdung kausal war, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die arglistige Täuschung muss einen Irrtum bewirken, der den Getäuschten zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt (sog. Motivationszusammenhang). Der Betroffene muss zufolge des irreführenden Verhaltens und seines Irrtums zur Vermögensverfügung motiviert worden sein. Dieser Motivationszusammenhang ist ebenfalls gegeben.