der zuvor gemachten Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten steht fest, dass dieser das Darlehen nicht aus der Erbschaft seines Vaters, welche einen Überschuss an Passiven aufwies, zurückzahlen konnte. Zudem ist es eher unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte das gewährte Darlehen schliesslich mit den Erträgen aus dem Kiesabbau beglich, da die Kiesgebühren mit ebenfalls offenen Darlehensschulden gegenüber der AR.________ AG und der BF.________ AG verrechnet wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Schuld mit weiteren ihm gegenüber gewährten Darlehen tilgte. Eine Vermögensgefährdung war damit klar gegeben.