Der Rückzahlungswille als innere Tatsache ist weiter kaum überprüfbar. Entsprechend erachtet die Kammer die notwendige Sorgfaltspflicht von Q.________ als erfüllt, weshalb nicht von einer Opfermitverantwortung auszugehen ist. Q.________ gewährte dem Beschuldigten mit Vertrag vom 8. November 2013 ein Darlehen von CHF 52‘800.00 (pag. 05 011 020 f.). Damit fand eine Vermögensübertragung statt. Trotz verspäteter Rückzahlung lag eine Vermögensgefährdung vor. Die finanzielle Situation des Beschuldigten war bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung derart schlecht, dass dies für Q.________ eine erhebliche Unsicherheit über die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens bedeutete. Aufgrund