33 chenschaften. Unter diesen Umständen bestand kein Anlass für Q.________ den Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten zu konsultieren. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Angesichts dessen, dass das Darlehen nur für eine kurze Zeit gewährt werden sollte und Q.________ Sicherheiten eingeräumt wurden, kann ihr nicht Leichtsinn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgeworfen werden (pag. 18 557, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Rückzahlungswille als innere Tatsache ist weiter kaum überprüfbar.