in einen Irrtum. Sie glaubte, dass sich der Beschuldigte in einer kurzfristigen finanziellen Notlage befand und das erhaltene Geld aufgrund der ausstehenden Erträge aus der Kiesgrube und der Erbschaft in absehbarer Zeit zurückzahlen könne. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Rückzahlungsfähigkeit und den Rückzahlungswillen vorgetäuscht zu haben. Damit umschreibt die Anklageschrift Tatsachen, deren Überprüfung für die Getäuschten nicht zumutbar bzw. von denen der Beschuldigte wusste, dass die Getäuschten sie nicht überprüfen würden. Die Arglist ist vorliegend ebenfalls gegeben.