Damit täuschte er sie aktiv über seine finanzielle Situation und machte Q.________ eine nicht vorhandene Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit vor, obwohl er weder die Fähigkeit noch den Willen hatte, das Darlehen zurückzuzahlen. Dies ergibt sich auch daraus, dass Q.________ den Beschuldigten erst betreiben musste, damit er das Darlehen zurückbezahlte. Durch diese Täuschungen versetzte der Beschuldigte Q.________ in einen Irrtum.