Dass dieses Darlehen unterdessen tatsächlich zurückbezahlt worden ist, vermag an den damaligen Umständen zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme nichts zu ändern. 22.3 Rechtliche Würdigung Gemäss Lehre und Rechtsprechung gilt als Täuschung jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, wobei die Unwahrheit auch implizit erklärt werden kann. Aus dem Beweisergebnis ergibt sich, dass der Beschuldigte Q.________ im Sinne des Betrugstatbestandes in mehrfacher Hinsicht täuschte.