Er wog Q.________ in falscher Sicherheit, indem er ihr ebenfalls wahrheitswidrig vorspiegelte, zeitnah aus Kiesabbau und einer Erbschaft eine grössere Geldsumme zu erhalten. Er wog sie damit zu Unrecht in Sicherheit, er werde in der Lage sein, das Darlehen über CHF 52‘800.00 zurückzahlen zu können. Er machte eine kurzfristige finanzielle Notlage geltend, was ebenfalls nicht zutraf. Der Beschuldigte war bereits seit längerem hoch verschuldet. Dass dieses Darlehen unterdessen tatsächlich zurückbezahlt worden ist, vermag an den damaligen Umständen zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme nichts zu ändern.