32 er genau wusste, dass diese einen Überschuss an Passiven aufwies. Ferner durfte er auch nicht mit Einnahmen aus den Kiesverträgen rechnen, da diese mit den offenen Darlehensschulden verrechnet wurden. Hätte die Geschädigte Q.________ tatsächlich gewusst, wie es finanziell um den Beschuldigten stand, hätte sie ihm das Darlehen nicht gewährt (pag. 05 213 066). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte wahrheitswidrig als solventer Käufer der Reitanlage BD.________ aufgetreten ist. Er wog Q.______