Die Kammer stellt deshalb auf diese stimmigen und glaubhaften Aussagen von Q.________ ab. Die Ausführungen, wonach der Beschuldigte als solventer Käufer der Reitanlage BD.________ aufgetreten sei, erachtet die Kammer ebenfalls als glaubhaft. Dieses Verhalten passt in das Gesamtbild, welches aufgrund der Vorgehensweisen des Beschuldigten gegenüber sämtlichen Geschädigten entsteht. Die Kammer ist – wie in Ziffer 16 ff. ausgeführt – davon überzeugt, dass der Beschuldigte sehr genau wusste, wie es finanziell um ihn stand und er deshalb seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse gegenüber den Geschädigten nicht offenlegte.