Unbestritten ist, dass Q.________ dem Beschuldigten ein zinsloses Darlehen in der Höhe von CHF 52‘800.00 gewährte, er ihr dafür drei Pferde als Sicherheit überliess und das Darlehen schliesslich mit Verspätung zurückzahlte. Die Ausführungen von Q.________ in ihrer Eingabe vom 13. September 2016 an die Staatsanwaltschaft, wonach er in eine finanzielle Notlage geraten sei, da ihm der Ertrag auf der Kiesgrube noch nicht ausbezahlt worden sei sowie dass sein Vater kürzlich verstorben sei und er mit einer Erbschaft rechne, decken sich mit den Schilderungen der übrigen Geschädigten (pag. 05 213 005). Die Kammer stellt deshalb auf diese stimmigen und glaubhaften Aussagen von Q.________ ab.