Rechtsanwalt B.________ widerspricht den Ausführungen der Vorinstanz, wonach Q.________ stimmig geschildert habe, dass der Beschuldigte als solventer Käufer der Reitanlage BD.________ aufgetreten sei. In Wahrheit habe der Beschuldigte lediglich einige Pferde eingestellt gehabt. Q.________ hätte leicht herausfinden können, wem dieser Hof gehört habe. Sie hätte auch beim Betreibungsamt eine Auskunft verlangen können. Es sei deshalb ein Fall von Opfermitverantwortung gegeben. Zudem sei das Darlehen bereits zurück bezahlt worden, weshalb kein Schaden vorliege (pag. 21 589). Unbestritten ist, dass Q.____