Das Gericht erachtet es als möglich, dass der Darlehensvertrag im Nachhinein erstellt wurde (was gemäss den Akten öfters gemacht wurde), damit die Darlehensgeberin einen Rechtsöffnungstitel hatte und sich die Vertragsparteien der widersprüchlichen Datierung nicht bewusst waren, denkbar ist aber auch, dass es sich bei den Rückzahlungsdaten um einen Verschrieb handelte. Weil weder der Darlehensabschluss als solcher noch die verspätete Rückzahlung umstritten sind, kann die Frage der widersprüchlichen Daten punkto Vertragsabschluss und Fälligkeit der ersten Rückzahlung offen gelassen werden.»