22. Q.________ 22.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Auch an dieser Stelle wird für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhandenen Dokumente sowie der Aussagen der Geschädigten Q.________ und des Beschuldigten auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen. Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt (pag. 18 555, S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zur Geschädigten Q.________ Folgendes fest (pag. 18 556, S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Die Angaben der Geschädigten Q.