Der Beschuldigte ist folglich – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen im Juli 2013 in N.________(Ort) CN.________ (Kanton), zum Nachteil von F.________ im Deliktsbetrag von CHF 44‘000.00, freizusprechen.