Es steht einzig fest, dass F.________ dem Beschuldigten vier Darlehen von insgesamt CHF 44‘000.00 gewährte und hierfür die Betreibung eingeleitet hat. Da nicht abschliessend geklärt werden konnte, wie sich die Darlehensgewährung im Einzelnen abgespielt hat, ergibt sich nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel in dubio pro reo keine rechtsgenügliche Grundlage für einen Schuldspruch des Beschuldigten bezüglich des angeklagten Sachverhalts. Der Beschuldigte ist folglich – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen im Juli 2013 in N.________(Ort) CN.