Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Umstände dieser Darlehensgewährung nicht abschliessend rekonstruieren lassen. Dabei muss auch die Vorgehensweise des Beschuldigten offen gelassen werden. Es steht einzig fest, dass F.________ dem Beschuldigten vier Darlehen von insgesamt CHF 44‘000.00 gewährte und hierfür die Betreibung eingeleitet hat.