Weitere Aussagen oder Dokumente liegen der Kammer nicht vor. Diesen Unterlagen kann nicht entnommen werden, wie sich die Darlehensübergabe genau abspielte. Es ist nicht bekannt, wie der Beschuldigte F.________ gegenüber auftrat und diesen davon überzeugte, ihm vier Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 44‘000.00 zu übergeben. Zudem handelte es sich um eines der ersten Darlehen. Der Beschuldigte bediente sich offenbar keiner weiteren Dokumente und dürfte damit keinen allzu grossen Aufwand betrieben haben. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Umstände dieser Darlehensgewährung nicht abschliessend rekonstruieren lassen.