05 208 003 f.) eingereicht. Die mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2016 aufgeworfenen Fragen blieben dagegen unbeantwortet. So kommt es, dass neben den erwähnten Dokumenten lediglich die Aussagen des Beschuldigten vorliegen. Der Beschuldigte führte gegenüber der Polizei aus, dass er F.________ bereits seit der Zeit auf dem AV.________ kenne. Sie hätten eine gute Bekanntschaft, hätten sich aber schon länger nicht mehr gesehen. Er habe das Geld auf dem Hof erhalten und habe F.________ hierfür keine Unterlagen vorgelegt (pag. 05 011 011, Z. 453-463).