Gestützt auf dieses Beweisergebnis gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Beschuldigte des Betruges zum Nachteil von F.________, begangen im Juli 2013 im Deliktsbetrag von CHF 44‘000.00 schuldig gemacht hat (pag. 18 554, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Ansicht kann sich die Kammer nicht anschliessen. Neben den Quittungen der vier im Juli 2013 gewährten Darlehen im Umfang von insgesamt CHF 44‘000.00 (pag. 05 208 006 ff.) hat F.________ einzig sein Begehren um Fortsetzung der Betreibung vom 15. Mai 2016 (pag. 05 208 003 f.) eingereicht.