_ gar nicht auf die Idee kam, dem angesehenen A.________ zu misstrauen, zumal dessen Geschichten nachvollziehbar waren, dieser z.B. tatsächlich in einem Rechtsstreit mit BB.________ stand. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist, die Deliktssumme aber nur CHF 44‘000.00 und nicht wie angeklagt CHF 47‘000.00 beträgt.»