__ A.________ zwischen dem 12. und dem 25.07.2013 insgesamt CHF 44‘000.00 als kurzfristiges Darlehen bezahlte, wobei vereinbart wurde, dass diese Darlehen bis anfangs August 2013 zurückzuzahlen seien. Die von A.________ angegebene Schuld gegenüber F.________ von CHF 47‘000.00 erklärt sich daraus, dass noch CHF 3‘000.00 als Zins versprochen worden waren. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A.________, insbesondere anlässlich der Hauptverhandlung, kommt das Gericht beweiswürdigend zum Schluss, dass A.________ bis anhin keine Rückzahlungen an F.________ tätigte. Die beiden Männer kannten sich seit Jahrzehnten, beide stammten aus dem AU.