21. F.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhandenen Dokumenten sowie der Aussagen des Beschuldigten wird auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen. Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt sie Folgendes fest (pag. 18 548 ff., S. 44-46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Aufgrund der vorhandenen Quittungen ist erstellt, dass F.________ A.______