Er ist der Auffassung, dass er sich mit den Darlehensaufnahmen nicht strafbar gemacht habe. Einleitend machte Rechtsanwalt B.________ insbesondere Ausführungen zur Notwendigkeit der Arglist. Im Hinblick auf die sog. Opfermitverantwortung scheide Arglist aus, wenn es an besonderen Vorsichtsmassnahmen mangle. Vorliegend gelte es 27 Fälle zu beurteilen, die alle etwas anders und doch ähnlich gelagert seien. Die Verteidigung nimmt mithin eine andere rechtliche Subsumtion vor als die Vorinstanz. Angesichts dessen ist gleichwohl nachfolgend punktuell und soweit notwendig auf die einzelnen Sachverhalte einzugehen.