20. Zu den einzelnen Geschädigten Die einzelnen Sachverhalte sind grundsätzlich unbestritten. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift genannten Beträge von den Geschädigten und Privatklägern erhalten hat. Weiter anerkennt er, den Geschädigten und Privatklägern die von ihnen genannten Beträge zu schulden. Rechtsanwalt B.________ führte in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag aus, dass der Beschuldigte mit der rechtlichen Beurteilung der einzelnen Sachverhalte nicht einverstanden sei. Er ist der Auffassung, dass er sich mit den Darlehensaufnahmen nicht strafbar gemacht habe.