In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Weiter ist für eine Vielzahl der nachfolgend zu prüfenden Sachverhalte von Bedeutung und deshalb hier noch einmal besonders hervorzuheben, dass die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit der Betroffenen im Einzelfall entscheidend ist (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen.