Jedenfalls aber steht fest, dass das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung den Begriff der «Arglist» opferfreundlicher auslegt als früher bzw. die Anforderungen an die strafbarkeitsausschliessende Opfermitverantwortung verschärft hat. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.