Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit des Vorganges ausgeht, d.h. die falschen Angaben für möglich hält. Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung.