Die fünf Betrugsbausteine müssen miteinander verbunden sein: Zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden «nur» ein Kausalzusammenhang. Zwischen Schaden und Bereicherung muss (weil es sich um eine Vermögensverschiebung handelt) ebenfalls ein innerer Zusammenhang bestehen, was als Stoffgleichheit bezeichnet wird, d.h. die Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 36 u. N. 40 zu Art. 146).