Der Beschuldigte kannte das erhebliche Ausmass der von ihm aufgenommenen Darlehen und wusste um seine eigene Unfähigkeit, diese je zurückzahlen zu können. Damit steht für die Kammer fest, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt und seine weiteren finanziellen Verpflichtungen ab 2011 nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten konnte und die immer wieder aufs Neue aufgenommenen Darlehen einzig der Bestreitung seines Lebensunterhaltes dienten. Der Beschuldigte besass weder die Möglichkeit noch den Willen die Darlehen den Geschädigten zurückzuzahlen.