04 001 016 ff.). Aufgrund der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und der ergänzenden Ausführungen der Kammer ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich die finanzielle Situation des Beschuldigten in den vorliegend interessierenden Jahren 2011 bis 2016 als katastrophal präsentierte. Unter diesen Umständen hat der Beschuldigte als weder rückzahlungsfähig noch -willig zu gelten. Der Beschuldigte kannte das erhebliche Ausmass der von ihm aufgenommenen Darlehen und wusste um seine eigene Unfähigkeit, diese je zurückzahlen zu können.