offen gelassen werden. Unabhängig davon steht fest, dass der Beschuldigte nicht mit weiteren Einnahmen in immenser Höhe rechnen konnte, zumal auch diese Einnahmen nicht ihm alleine zugestanden wären. Unter diesen Umständen überrascht es nicht weiter, dass im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamt AY.________ ab 2010 Betreibungen aufgeführt sind (pag. 04 001 016 ff.).