Die Kammer hält es angesichts der konkreten Umstände nicht für möglich, dass der Beschuldigte tatsächlich bis zum Schluss an weitere Einnahmen aus den Dienstbarkeitsverträgen und der Erbschaft seines Vaters glaubte. Der Beschuldigte häufte je länger desto mehr Schulden durch Darlehen an. Die Erbschaft seines Vaters war offensichtlich überschuldet und wäre darüber hinaus nicht ihm alleine zugestanden. Des Weiteren musste er die Darlehen bei der BE.________ AG-Gruppe schliesslich durch den Verkauf sämtlicher Grundstücke und durch Zession seines persönlichen Anspruchs auf die Kiesabbaugebühren begleichen. Dadurch verblieb