2007 wies der Beschuldigte einen Gewinn auf seinem Betrieb auf. Dabei handelte es sich offensichtlich um einen buchhalterischen Fehler, stellen die Kiesabbaugebühren der AR.________ AG aufgrund der unmittelbaren Verrechnung mit der offenen Darlehensschuld keine eigentlichen Einnahmen dar. Im Jahr 2008 erschienen diese Einnahmen schliesslich auch nicht mehr in der Buchhaltung, so dass der Betrieb wiederum Verluste schrieb. Die Kammer hält es angesichts der konkreten Umstände nicht für möglich, dass der Beschuldigte tatsächlich bis zum Schluss an weitere Einnahmen aus den Dienstbarkeitsverträgen und der Erbschaft seines Vaters glaubte.