21 582, Z. 11-24). Der Beschuldigte bestätigte, dass er spätestens in dem Moment hätte die «Handbremse» ziehen müssen, als er seine Liegenschaften und die Rechte am Kies an die BF.________ AG verloren, bewusst verkauft oder abgetreten habe, um seine Schulden zu begleichen (pag. 21 582, Z. 36-40). Der Beschuldigte berief sich auch im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung immer wieder auf den Kiesvertrag. Zwar führte er aus, dass er von BB.________ nicht mehr viel habe erwarten können, da er nie wisse woran er sei. Trotzdem hielt er daran fest, dass der Kiesvertrag – trotz der Abtretung sämtlicher Rechte an BB.________ bzw. die BF.