07 100 064). Nur so dürfte es dem Beschuldigten möglich gewesen sein, die Restschuld von CHF 248‘005.40 gegenüber der BE.________(Aktiengesellschaft) zu tilgen (pag. 07 100 064). Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte spätestens ab dem 6. Mai 2014 keine Ansprüche mehr aus den Dienstbarkeitsverträgen zustanden und dass all seine früheren Ansprüche mit seinen offenen Restschulden gegenüber der BE.________(Aktiengesellschaft), verrechnet worden waren. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf die beiden Dienstbarkeitsverträge der AR.________ AG und der BF.