Die jeweiligen Dienstbarkeiten sind im Grundbuch eingetragen. Ob der Beschuldigte aus diesen Dienstbarkeiten bis zum 4. Mai 2010 Erträge generieren konnte, kann den Akten nicht entnommen werden. Fest steht, dass durch die Ausübung des mit Kaufrechtsvertrag vom 14. Mai 2008 (pag. 07 100 016) gewährten Kaufrechts am 4. Mai 2010 (pag. 05 014 025 ff.) das Eigentum an diesen beiden belastenden Grundstücken an BA.________ überging. Mit derselben Vereinbarung vom 4. Mai 2010 wurde weiter festgehalten, dass die Entschädigungen aus den Dienstbarkeiten der BF.________ AG neu BA.________ als neue Grundeigentümerin zustehen (pag. 05 014 026).