_ beeinträchtigt worden wäre. Selbst wenn dieser Bereich noch abgebaut werden würde, würden allfällige Kiesabbaugebühren von ca. CHF 300‘000.00 bis zu CHF 350‘000.00 nicht alleine dem Beschuldigten, sondern sämtlichen Erben zustehen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit keinen oder allenfalls – im Verhältnis zu seinen gesamten Darlehensschulden gegenüber den Geschädigten – einer kleinen Summe an Kiesabbaugebühren hätte rechnen können. Damit hätte der Beschuldigte seine Schulden unter keinen Umständen begleichen können. 17.2 BF.________ AG