24 gehört. Die noch zu erwartenden Kiesabbaugebühren hätten schliesslich unter allen Erben aufgeteilt werden müssen. Insgesamt kann festgehalten werden, dass auf dem Grundstück Nr. .________ nur eine Restmenge an Kies im Böschungsbereich verblieben ist, die aber nicht hat abgebaut werden können, da sonst die Parzelle Nr. .________ beeinträchtigt worden wäre.