Dies dürfte der Abzahlung der Darlehensschuld gedient haben, wurden die Kiesabbaugebühren doch mit der offenen Darlehensschuld verrechnet und nach Bezahlung der Restschuld durch den Beschuldigten, wiederum an dessen Vater ausbezahlt. Erstaunlich ist nur, dass im Nachlass- und Steuerinventar von AS.________ weder die Ansprüche gegenüber der AR.________ AG noch der Dienstbarkeitsvertrag sowie die nachträglich geschlossenen Vereinbarungen aufgeführt sind (pag. 07 150 003 ff.)