So wurde beim Verkauf der elterlichen Liegenschaft an den Beschuldigten ausdrücklich festgehalten, dass der Beschuldigte sämtliche Erträge aus dem Kiesabbau der AR.________ AG an seinen Vater abtritt (pag. 21 564, Ziff. 12). Einzig in der undatierten Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten, dessen Vater und der AR.________ AG ist eine befristete Auszahlung der Erträge aus dem Kiesabbau an den Beschuldigten vorgesehen. Dies dürfte der Abzahlung der Darlehensschuld gedient haben, wurden die Kiesabbaugebühren doch mit der offenen Darlehensschuld verrechnet und nach Bezahlung der Restschuld durch den Beschuldigten, wiederum an dessen Vater ausbezahlt.