Dennoch habe er sich nie bei der AR.________ AG erkundigt und dieser mitgeteilt, dass er auf die Abbaugebühren angewiesen sei. Er habe nicht mit ihnen geredet, es könne sich ja vorgestellt werden, wie es sei. Darauf hingewiesen, dass der Streit zwischen ihm und BB.________ offensichtlich sei, es aber nun um die AR.________ AG gehe, gestand der Beschuldigte schliesslich ein, dass er nicht erklären könne, weshalb er keinen Kontakt mit der AR.________ AG aufgenommen habe (pag. 21 584, Z. 12-29). Anlässlich der Befragung vor oberer Instanz bestätigte der Beschuldigte, dass er der AR.________ AG Ende 2004 über CHF 700‘000.00 geschuldet habe. Er habe das Geld gebraucht, um den Hof «AW.