_ abbauberechtigt sei. Per Ende Juli 2011 sei sämtlicher abbaubarer Kies auf der Parzelle Nr. .________ abgebaut gewesen. Es sei eine Restmenge im Böschungsbereich verblieben, die aber nicht habe abgebaut werden können, da sonst die Parzelle Nr. .________ beeinträchtigt worden wäre (pag. 21 516). Im Böschungsbereich zu der Parzelle würden noch ca. 50‘000 m3 Wandkies auf der Parzelle Nr. .________ liegen. Ein Abbau würde Kiesgebühren von ca. CHF 300‘000.00 bis zu CHF 350‘000.00 generieren. Ob diese Gebühren bei einem künftigen Abbau an den Beschuldigten zu bezahlen wären, sei offen (pag.