Danach habe der Kiesabbau eingestellt werden müssen und sei bis heute (Anm. 20.03.2019) nicht wieder aufgenommen worden. Der Grund für diese Einstellung sei gemäss den Ausführungen der AR.________ AG darin gelegen, dass der Beschuldigte zusätzlich zu den mit ihr bereits bestehenden Dienstbarkeitsverträgen, weitere Dienstbarkeitsverträge mit der BF.________ AG abgeschlossen habe. Diese Verträge hätten dasselbe Abbaugebiet umfasst und hätten zu diversen gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt. Das Gericht habe schliesslich festgestellt, dass die AR.________ AG vorrangig auf der Parzelle Nr. .________ und die BF.________ AG vorrangig auf der Parzelle Nr. .________ abbauberechtigt sei.